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§1 Name und Sitz der Gesellschaft

§6 Mitgliederbeitrag, Umlagen

§11 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

§2 Geschäftsjahr

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

§12 Satzungsänderung

§3 Gemeinnütziglkeit

§8 Organe der Gesellschaft

§13 Auflösung der Gesellschaft

§4 Themenbereiche

§9 Mitgliederversammlung

§14 Pflichten der Mitglieder

§5 Mitglieder

§10 Vorstand (Präsidium)

§15 salvatorische Klausel

   Satzung vom 14.02.2014
   Deutsche Gesellschaft für fetale Entwicklung e.V. (DGFE-net) 

§1 Name und Sitz der Gesellschaft

Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Fetale Entwicklung (DGFE-net).

Im internationalen Sprach- und Schriftverkehr wird die Bezeichnung
German Society for Fetal Development (GSFD-net) verwendet.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintrag ins Vereinsregister erfolgt der Zusatz e.V.

Sitz der Gesellschaft ist Homburg/Saar

§2 Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§3 Zwecke und Ziele der Gesellschaft; Gemeinnützigkeit    

3.1-Die  Gesellschaft  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke  im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2- Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung

3.3- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung               wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.

3.4- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.5-  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet     
 werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.6- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Themenbereiche      

Bearbeitet werden insbesondere  wissenschafliche und praxis-relevante Fragestellungen zum Thema fetales und neonatales Wachstum und Entwicklung,  sowie Spätfolgen, wie

4.1-Physiologie und Pathophysiologie der fetalen und neonatalen Entwicklung  und Folgen für das gesamte Leben.

4.2- Small for gestational age Syndrom (SGA)

4.3-Intrauterine Wachstumsrestriktion (IUGR)

4.4- Programmierung in der Fetalperiode und anderen plastischen  Entwicklungsphasen.

4.5-Plazenta: Physiologie und Pathophysiologie

4.6- Qualitätssicherung durch Miterarbeitung evidenz-basierter Leitlinien und               Qualitätsmarker in Kooperation mit anderen medizinischen Gesellschaften.

4.7-Kooperation besonders mit anderen nationalen und internationalen Gesellschaften, deren Aufgaben und Themenbereiche sich mit denen der GFE überschneiden.

4.8-Die Mitglieder streben an, eng zusammen zu arbeiten, Erfahrungen  auszutauschen und gemeinsame Studien durchzuführen

4.9- Es sollen bei den Workshops und Tagungen  aber auch andere aktuelle inter-disziplinäre Themen (besonders aus dem Bereich der Pränatalmedizin, Gynäkologie, Geburtshilfe und Pädiatrie) aus Klinik und Forschung diskutiert werden.

§5 Mitglieder

Die Gesellschaft hat

5.1- Ordentliche Mitglieder:
5.1.1-Die Gesellschaft steht jedem offen, der sich mit Themen befasst, welche  die 
Ziele der Gesellschaft fördern. Die Mitgliedschaft ist nicht nur auf  Mediziner/ innen beschränkt.

5.1.2 Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag an den Präsidenten.
5.1.3 Der Antrag kann, nach Rücksprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern ohne Angabe von Gründen auch abgelehnt werden.
5.1.4 Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss die Zustimmung der Mitglieder        eingeholt werden.
5.2.    Ehrenmitglieder:
Persönlichkeiten, die sich um die Ziele und Themen der DGFE besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand mit Zustimmung der MV.

§6 Mitgliederbeitrag, Umlagen

6.1- Die DGFE erhebt von den Mitgliedern Beiträge, um  die durch die Satzung
              festgelegten Ziele kostendeckend zu erreichen.

6.2- Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.

6.3- Die Höhe der Beiträge wird von der MV beschlossen.

6.4- Zur Finanzierung besonderer Projekte kann die MV Umlagen beschließen. 
Höhe und zeitliche Abfolgen bestimmen die Mitglieder in der MV.
     

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

7.1- durch den Tod des Mitglieds.

7.2- durch freiwilligen Austritt, der ohne Nennung von Gründen dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen ist. Bereits bezahlte Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht rückerstattet. Die Kündigung muss spätestens bis zum 31.Oktober des laufenden Geschäftsjahres erfolgen, damit sie ab 1.1. des darauf folgenden Jahres wirksam wird.

7.3- durch Beschluss des Vorstands und Zustimmung der MV, wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke oder das Ansehen der DGFW schädigt. Der/die Betreffende muss jedoch vorher angehört werden. Der Ausschlussantrag ist schriftlich zu begründen und dem/der Betroffenen vor seiner/ ihrer Anhörung mitzuteilen.

7.4- durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn es trotz zweimaliger Mahnung/ Erinnerung mit der Zahlung Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Vorstandsbeschluss muss dem/der Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Dieser Beschluss bedarf nicht der Zustimmung durch die MV.

§8 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung (MV) und das Präsidium (= Vorstand)

§9 Mitgliederversammlung (MV)

9.1- Die ordentliche MV findet in der Regel jeweils bei der jährlichen Tagung statt.

9.2-  Die Einladung zur MV erfolgt durch den Präsidenten mit Tagesordnung 4  Wochen vor dem Termin schriftlich und/oder auf der Internetseite der DGFE und/oder  per elektronischer Post (eMail).

9.3-Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

9.4-Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

9.5-Die Beschlussfähigkeit der ordentlichen MV  ist nicht von einer bestimmten                Teilnehmerzahl abhängig.

9.6-Beschlüsse werden offen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

9.7-Die MV kann im Einzelfall beschließen, geheim abzustimmen.

9.8-Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die vom 
 Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9.9-Die MV ist zuständig für die Prüfung und Annahme des Sitzungsprotokolls der vorhergegangenen MV, Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten und des Rechnungsprüfungsberichts, Entlastung des Vorstands,  Festsetzung der Jahresbeiträge, Beratung und Beschluss von Satzungsänderungen, Beratung und Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft, und die sonstigen Aufgaben, die ihr durch die Satzung oder gesetzliche Regelungen übertragen werden.

§10 Vorstand oder Präsidium

10.1-Der Vorstand wird von der MV aus den Mitgliedern der Gesellschaft ewählt.

10.2-Die Wahlen finden alle zwei Jahre bei der ordentlichen MV während der
 Jahrestagung statt. Der Tagungspräsident wird jeweils für das Jahr gewählt, in dem er die Jahrestagung/Workshop organisiert.

10.3-Die Wahl erfolgt für jedes Mitglied des Vorstands gesondert mit einfacher  Mehrheit in geheimer Wahl.

10.4-Blockwahl ist möglich, d.h. der Vorstand kann als Einheit gewählt werden.

10.5-Wiederwahl ist möglich.

10.6-Die Vorschlagsliste für die Wahl des Vorstands soll bereits bei der  
Bekanntgabe der Tagesordnung 4 Woche vor der anstehenden MV vorliegen.

10.7- Der Vorstand besteht aus
(1) Präsident, (2) Vizepräsident, (3) Schatzmeister/ Protokollführer,
(4) Sekretär, (5)Tagungspräsident, (6) Beisitzer.
Der Vorstand soll möglichst zur Hälfte aus Vertretern der Fachgebiete Pädiatrie und Gynäkologie zusammengesetzt werden. Es können von einer Person auch mehrere Funktionen (z.B. Präsident und Tagungspräsident, u.a.) übernommen werden.

10.8-Vorstand im Sinne des §26,4 BGB sind der Präsident und der Sekretär.
Sie sind jeweils allein zur Vertretung des Vorstands berechtigt.

10.9- Der Vorstand bleibt  bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen
 Vorstands im Amt.

10.10- Für besondere fachspezifische Belange kann der Vorstand Vertreter  anderer Fachgebiete oder Subspezialitäten zur Beratung hinzuziehen.

10.11- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, bestellt der verbleibende Vorstand für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied einen kommissarischen Vertreter für die Zeit bis zu den nächsten Vorstandswahlen. Es ist auch möglich, dass das vakante Amt von den bleibenden Vorstandsmitgliedern übernommen wird.

10.12-Im Falle einer Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident dessen Aufgaben.

10.13- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der DGFE zuständig. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft kollegial.

10.14-Er ist verpflichtet, jährlich eine wissenschaftliche Tagung/ Workshop               durchzuführen.

10.15-Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

10.16-Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandsitzung ist beschlussfähig,  wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

10.17-Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Präsidenten
und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

10.18-Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Aufwendungen für die Sitzungen
 können auf Antrag erstattet werden.

10.19-Der Vorstand verpflichtet sich, jeweils bei der jährlichen MV einen               Rechenschaftsbericht vorzulegen.

10.20- Beschlüsse des Vorstands sind in einer Versammlung seiner Mitglieder zu fassen. Umlaufverfahren sind jedoch erlaubt, wenn eine Versammlung aus zeitlichen und/oder sachlichen Gründen nicht möglich ist. In diesem Falle erfolgt die Beschlussfassung durch schriftliche Zustimmung/ Ablehnung bzw. per eMail oder Fax.

§11 Aufgaben der Vorstandmitglieder

11.1-Aufgaben des Präsidenten:

11.1.1-Er vertritt die Gesellschaft nach innen und außen.

11.1.2-Er beruft mit einer Frist von 4 Wochen die Sitzungen des Vorstands schriftlich 
oder per Email unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

11.1.3-Auf schriftlichen  Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstands hat der         Präsident innerhalb von 4 Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.

11.1.4-Der Präsident sitzt den Vorstandssitzungen vor.

11.1.5-Er verwaltet gemeinsam mit dem Schatzmeister das Bankkonto der Gesellschaft

11.2-Aufgaben des Vizepräsidenten:

11.2.1-Er vertritt den Präsidenten in all seinen Funktionen, und unterstützt ihn bei der       Durchführung seiner Aufgaben.

11.3.Aufgaben des Schatzmeisters/Protokollführer:

11.3.1-Er ist verantwortlich für die Rechnungsstellung,  Verbuchung und Verwaltung der  Mitgliedsbeiträge und sowie aller anderen Einnahmen und Ausgaben.

11.3.2-Er verwaltet gemeinsam mit dem Präsidenten das Bankkonto der Gesellschaft.

11.3.3-Er ist verantwortlich für die Führung der Protokolle der Vorstandsitzungen und
der Mitgliederversammlungen. In dieser Eigenschaft kann er sich vertreten lassen.

11.4-Aufgaben des Sekretärs:

11.4.1-Geschäftsführung der Gesellschaft in Rücksprache und einvernehmlich mit dem     Präsidenten, dazu zählen insbesondere alle Mitgliederangelegenheiten (u.a.                  Aufnahmen,  Austritte etc.).

11.5-Aufgaben des Tagungspräsidenten:

11.5.1-Er ist für das wissenschaftliche Programm und die Organisation der jährlichen        Tagungen/ Workshops verantwortlich. Er wird unterstützt vom jeweiligen Programm-Kommitee, das vom Vorstand bestimmt wird.

§12 Satzungsänderung

12.1- Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Tagesordnung der MV den TOP „Satzungsänderung“ enthält.

12.2-  Über Anträge auf Satzungsänderung wird in der MV beraten und beschlossen, wenn sie dem Vorstand spätestens 3 Monate vor der MV zugegangen sind. Maßgeblich ist die Abgabe bei der Post.

12.3-Der Inhalt einer geplanten Satzungsänderung soll wenigstens 4 Wochen vor Beschluss auf der Internetseite der DGFE bekannt gemacht werden.

12.4- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§13 Auflösung der Gesellschaft

13.1-Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der MV. Der Beschluss ist nur gültig, wenn wenigstens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.

13.2- Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 14 Pflichten der Mitglieder

14.1 Förderpflicht:

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesellschaft und deren Ziele auch öffentlich zu           unterstützen. Sie sind gehalten, an den Versammlungen, Tagungen und Workshops           teilzunehmen, und sich auch,  wenn möglich, durch Vorträge und anderen wissen-             schaftlichen Tätigkeiten aktiv einzubringen.

§15 salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden. Die gewählte männliche Form gilt als geschlechtsneutral.

Unterschriften der Teilnehmer an der Gründungssitzung:

      1.     Frau Dr. Sarah Appel

2.     Prof. Dr. Jörg Dötsch

3.     Prof.Dr. Kubilay Ertan

4.     PD Dr. Oliver Fricke

5.     PD Dr. Angela Kribs

6.     Prof.Dr. Jens Möller

7.     Dr. Kai-Dietrich Nüsken

8.     Dr. Walter Valter

9.     Prof.Dr. Siegfried Zabransky


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