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Satzung vom 14.02.2014 |
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Deutsche Gesellschaft für
fetale Entwicklung e.V. (DGFE-net) |
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§1 Name und Sitz der
Gesellschaft
Der Verein führt den Namen
Deutsche Gesellschaft für Fetale
Entwicklung (DGFE-net).
Im internationalen Sprach- und Schriftverkehr wird die Bezeichnung
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintrag ins Vereinsregister erfolgt der Zusatz e.V.
Sitz der Gesellschaft ist Homburg/Saar |
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§2 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
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§3 Zwecke und Ziele der Gesellschaft; Gemeinnützigkeit 3.1-Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 3.2- Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung 3.3- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben. 3.4- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.5-
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
3.6-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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Bearbeitet werden insbesondere wissenschafliche und praxis-relevante Fragestellungen zum Thema fetales und neonatales Wachstum und Entwicklung, sowie Spätfolgen, wie
4.1-Physiologie und
Pathophysiologie der fetalen und neonatalen Entwicklung und Folgen für
das gesamte Leben.
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Die Gesellschaft hat
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§7 Erlöschen der
Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt 7.1- durch den Tod des Mitglieds. 7.2- durch freiwilligen Austritt, der ohne Nennung von Gründen dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen ist. Bereits bezahlte Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht rückerstattet. Die Kündigung muss spätestens bis zum 31.Oktober des laufenden Geschäftsjahres erfolgen, damit sie ab 1.1. des darauf folgenden Jahres wirksam wird.
7.3-
durch
Beschluss des Vorstands und
Zustimmung der MV, wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke
oder das Ansehen der DGFW schädigt. Der/die Betreffende muss jedoch
vorher angehört werden. Der Ausschlussantrag ist schriftlich zu
begründen und dem/der Betroffenen vor seiner/ ihrer Anhörung
mitzuteilen.
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10.8-Vorstand im Sinne des
§26,4 BGB sind der Präsident und der Sekretär.
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§11 Aufgaben der
Vorstandmitglieder
11.1-Aufgaben des
Präsidenten:
11.1.2-Er beruft mit einer Frist von 4
Wochen die Sitzungen des Vorstands schriftlich
11.2-Aufgaben des
Vizepräsidenten:
11.3.Aufgaben des
Schatzmeisters/Protokollführer:
11.3.2-Er verwaltet gemeinsam mit dem Präsidenten das Bankkonto der Gesellschaft. 11.3.3-Er ist verantwortlich für
die Führung der Protokolle der Vorstandsitzungen und
11.4-Aufgaben des Sekretärs:
11.5-Aufgaben des Tagungspräsidenten:
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§13 Auflösung der
Gesellschaft
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14.1 Förderpflicht: Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Gesellschaft und deren Ziele auch öffentlich zu
unterstützen. Sie sind gehalten, an den Versammlungen, Tagungen und
Workshops teilzunehmen, und sich auch, wenn
möglich, durch Vorträge und anderen wissen- schaftlichen Tätigkeiten aktiv
einzubringen. |
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Sollten Bestimmungen
dieser Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz
oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein,
so soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht
berührt werden. Die gewählte männliche Form gilt als geschlechtsneutral. |
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Unterschriften der
Teilnehmer an der Gründungssitzung:
2.
Prof. Dr. Jörg Dötsch 3. Prof.Dr. Kubilay Ertan
4.
PD Dr. Oliver Fricke
5.
PD Dr. Angela Kribs
6.
Prof.Dr. Jens Möller
7.
Dr. Kai-Dietrich Nüsken
8.
Dr. Walter Valter
9.
Prof.Dr. Siegfried
Zabransky |
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